1. Grundsätzliches
    Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von den AGB der
    RobinienWelt OHG abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten.
    Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die
    AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer
    Vertragspartei werden.
  2. Auftragsannahme
    Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote der RobinienWelt OHG freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von dem Angebot
    der RobinienWelt OHG ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle
    erst mit der Bestätigung durch die RobinienWelt OHG zustande.
  3. Mitwirkungspflichten
    3.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die
    Sicherheit am Ort der der Montage zu sorgen.
    3.2 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der
    erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
    3.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist RobinienWelt OHG berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf
    seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
    3.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben im
    Übrigen unberührt.
  4. Lieferverzögerung
    Wird die von der RobinienWelt OHG geschuldete Leistung durch
    höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten
    der RobinienWelt OHG oder eines unserer Lieferanten sowie
    ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte
    Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen
    lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag
    zurücktreten. Kann die RobinienWelt OHG aufgrund von Umständen,
    die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin
    liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem
    ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft der RobinienWelt OHG
    zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten
    uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
  5. Mangelrüge
    Mängel sind der RobinienWelt OHG unverzüglich in Textform
    anzuzeigen. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung der RobinienWelt OHG Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst
    ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung
    der RobinienWelt OHG für diese Arbeiten.
    Unternehmer müssen offensichtliche Mängel der Leistung der RobinienWelt OHG innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder
    bei Abnahme der Leistung in Textform der RobinienWelt OHG
    anzeigen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher
    Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden
    Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
  6. Mangelverjährung
    Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir
    für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die
    keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche
    von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die
    Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des
    Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Mangel
    arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
    übernommen wurde.
  7. Umsetzung der Gewährleistung
    Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder das Recht der
    Nachbesserung der mangelhaften Liefergegenstände oder dem Auftraggeber
    gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
    Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen,
    hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder
    Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen
    der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
    unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
    nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung
    des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften
    über den Kauf beweglicher Sachen.
  8. Aus- und Einbaukosten
    Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die
    Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
  9. Anlieferung
    Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am
    Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege
    oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht
    werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2.
    Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber
    bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung
    geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der
    von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber
    zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit
    und Fahrtkosten) in Rechnung.
  10. Abschlagszahlung
    Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, behält sich die RobinienWelt OHG vor, für Teilleistungen und/oder für Materialkosten in Höhe
    des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
  11. Förmliche Abnahme
    Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
    auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in
    zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die
    Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.