Grundsätzliches Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von den AGB der ALTO HOLZ GmbH & Co. KG (nachfolgend ALTO genannt) abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.
Auftragsannahme Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote der ALTO freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von dem Angebot der ALTO ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung durch die ALTO zustande.
Mitwirkungspflichten 3.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der der Montage zu sorgen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. 3.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist ALTO berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. 3.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.
Lieferverzögerung Wird die von der ALTO geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der ALTO oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die ALTO aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft der RobinienWelt OHG zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
Mangelrüge Mängel sind der ALTO unverzüglich in Textform anzuzeigen. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung der ALTO Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung der ALTO für diese Arbeiten. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel der Leistung der ALTO innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform der ALTO anzeigen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
Mangelverjährung Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde.
Umsetzung der Gewährleistung Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder das Recht der Nachbesserung der mangelhaften Liefergegenstände oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.
Aus- und Einbaukosten Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
Anlieferung Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.
Abschlagszahlung Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, behält sich die ALTO vor, für Teilleistungen und/oder für Materialkosten in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
Förmliche Abnahme Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.